§ 63 – Fahrkosten
(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten), normal bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden. normal arabic Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr, normal bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr. normal arabic In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden. (3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.
Kurz erklärt
- Die Fahrkosten für Auszubildende umfassen Pendelfahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule sowie An- und Abreisekosten bei auswärtiger Unterbringung.
- Bei einer Ausbildung im Ausland werden die Reisekosten je nach Standort (innerhalb oder außerhalb Europas) unterschiedlich berücksichtigt.
- In besonderen Härtefällen können zusätzliche Reisekosten für eine weitere Hin- und Rückreise anerkannt werden.
- Die Höhe der Fahrkosten basiert auf den Preisen für die günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel in der niedrigsten Klasse.
- Bei signifikanten Fahrpreiserhöhungen kann eine Anpassung der Kosten beantragt werden, sofern der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei Monate dauert.